Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Bericht
(1) Die Landesregierung darf ein land- und forstwirtschaftliches Buchführungsinstitut beauftragen, die Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe daran ist freiwillig.
(2) Personenbezogene Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die anläßlichanlässlich des Landwirtschaftsberichtes oder anläßlichanlässlich der Beratung oder Förderung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ermittelt bzw. in weiterer Folge anonymisiert verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche ZustimmungEinwilligung der Betroffenenbetroffenen Personen für andere Zwecke nicht verwendetverarbeitet werden.
Bericht
(1) Die Landesregierung darf ein land- und forstwirtschaftliches Buchführungsinstitut beauftragen, die Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe daran ist freiwillig.
(2) Personenbezogene Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die anläßlichanlässlich des Landwirtschaftsberichtes oder anläßlichanlässlich der Beratung oder Förderung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ermittelt bzw. in weiterer Folge anonymisiert verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche ZustimmungEinwilligung der Betroffenenbetroffenen Personen für andere Zwecke nicht verwendetverarbeitet werden.