§ 18 K-LWG Bericht

Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
§ 18

Bericht

(1) Die Landesregierung darf ein land- und forstwirtschaftliches Buchführungsinstitut beauftragen, die Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe daran ist freiwillig.

(2) Personenbezogene Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die anläßlichanlässlich des Landwirtschaftsberichtes oder anläßlichanlässlich der Beratung oder Förderung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ermittelt bzw. in weiterer Folge anonymisiert verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche ZustimmungEinwilligung der Betroffenenbetroffenen Personen für andere Zwecke nicht verwendetverarbeitet werden.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.11.2018
§ 18

Bericht

(1) Die Landesregierung darf ein land- und forstwirtschaftliches Buchführungsinstitut beauftragen, die Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe daran ist freiwillig.

(2) Personenbezogene Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die anläßlichanlässlich des Landwirtschaftsberichtes oder anläßlichanlässlich der Beratung oder Förderung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ermittelt bzw. in weiterer Folge anonymisiert verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche ZustimmungEinwilligung der Betroffenenbetroffenen Personen für andere Zwecke nicht verwendetverarbeitet werden.

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