§ 1 K-LWG Ziele

Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Ziel dieses Gesetzes ist

a)

die Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen, wie Boden, Wasser und Luft;

b)

die Erhaltung einer flächendeckenden, wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum, die imstande ist,

1.

die Bevölkerung bestmöglich mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln zu versorgen,

2.

nachwachsende Rohstoffe und Energieträger in ausreichendem Maße bereitzustellen,

3.

sich Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen;

c)

die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft sowie die Unterstützung des Schutzes vor Naturgefahren;

d)

die Sicherung der Teilnahme der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Menschen und deren FamilienAngehörigen an der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.08.2012

Ziel dieses Gesetzes ist

a)

die Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen, wie Boden, Wasser und Luft;

b)

die Erhaltung einer flächendeckenden, wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum, die imstande ist,

1.

die Bevölkerung bestmöglich mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln zu versorgen,

2.

nachwachsende Rohstoffe und Energieträger in ausreichendem Maße bereitzustellen,

3.

sich Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen;

c)

die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft sowie die Unterstützung des Schutzes vor Naturgefahren;

d)

die Sicherung der Teilnahme der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Menschen und deren FamilienAngehörigen an der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten