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(1) Das Land Kärnten umfaßtumfasst das Gebiet, welches umschlossen ist durch die in völkerrechtlichen VerträgenStaatsverträgen und in Landesverfassungsgesetzenden Gesetzen LGBl. Nr. 49/1966, 78/1976 und 107/1996, jeweils in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2013, festgelegten Staatsgrenzen sowie durch die gemeinsamen Landesgrenzen mit den Ländern Salzburg, Steiermark und Tirol.
(2) Eine Änderung des Landesgebietes kann - abgesehen von Friedensverträgen -Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes undmit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn sie Kärnten erfolgenbetreffen. Bei einer ÄnderungDie Erteilung dieser Zustimmung obliegt der LandesgrenzeLandesregierung mit Genehmigung des Landtages.
(3) Grenzänderungen und Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes ist, die auch ein Verfassungsgesetz jenes Landes erforderlichdie Kärntner Landesgrenze betreffen, dessen Gebiet eine Änderung erfährtbedürfen neben den sonstigen bundesverfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernissen eines Landesgesetzes.
(4) Beschlüsse des Landtages gemäß Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(1) Das Land Kärnten umfaßtumfasst das Gebiet, welches umschlossen ist durch die in völkerrechtlichen VerträgenStaatsverträgen und in Landesverfassungsgesetzenden Gesetzen LGBl. Nr. 49/1966, 78/1976 und 107/1996, jeweils in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2013, festgelegten Staatsgrenzen sowie durch die gemeinsamen Landesgrenzen mit den Ländern Salzburg, Steiermark und Tirol.
(2) Eine Änderung des Landesgebietes kann - abgesehen von Friedensverträgen -Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes undmit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn sie Kärnten erfolgenbetreffen. Bei einer ÄnderungDie Erteilung dieser Zustimmung obliegt der LandesgrenzeLandesregierung mit Genehmigung des Landtages.
(3) Grenzänderungen und Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes ist, die auch ein Verfassungsgesetz jenes Landes erforderlichdie Kärntner Landesgrenze betreffen, dessen Gebiet eine Änderung erfährtbedürfen neben den sonstigen bundesverfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernissen eines Landesgesetzes.
(4) Beschlüsse des Landtages gemäß Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.