§ 76a K-LTWO Ermittlung der Wahlpunkte aufgrund der Vorzugsstimmen

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Jeder Bewerber auf einer Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages erhält für jede gültige EintragungBezeichnung seines Namens

auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler gemäß § 70a einen

Wahlpunkt zugeteilt. Wird ein Bewerber auf einem Stimmzettel mehrfach angeführt, so erhält er dafür nur einen Wahlpunkt.

(2) Die Gesamtzahl der in einem politischen Bezirk auf einen Bewerber entfallenden Wahlpunkte wird im Wahlpunkteprotokoll festgehalten.

(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte anhand eines Stimmzettels unmöglich machen, so hat dieser Stimmzettel für die Ermittlung der Wahlpunkte außer Betracht zu bleiben.

Stand vor dem 29.06.2017

In Kraft vom 28.09.1974 bis 29.06.2017

(1) Jeder Bewerber auf einer Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages erhält für jede gültige EintragungBezeichnung seines Namens

auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler gemäß § 70a einen

Wahlpunkt zugeteilt. Wird ein Bewerber auf einem Stimmzettel mehrfach angeführt, so erhält er dafür nur einen Wahlpunkt.

(2) Die Gesamtzahl der in einem politischen Bezirk auf einen Bewerber entfallenden Wahlpunkte wird im Wahlpunkteprotokoll festgehalten.

(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte anhand eines Stimmzettels unmöglich machen, so hat dieser Stimmzettel für die Ermittlung der Wahlpunkte außer Betracht zu bleiben.

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