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(1) Wahlvorschläge für das zweite Ermittlungsverfahren (Verbandswahlvorschläge) dürfen nur von Parteien eingebracht werden, die einen gültigen Kreiswahlvorschlag zumindest für einen Wahlkreis eingebracht haben.
(2) Verbandswahlvorschläge sind spätestens am zwölften Tage vor dem Wahltage bei der Landeswahlbehörde einzubringen. In Verbandswahlvorschläge dürfen nur Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Wahlkreise in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind. Verbandswahlvorschläge müssen von einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufscheint.
(3) Der Verbandswahlvorschlag hat zu enthalten:
1. | die Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben; | |||||||||
2. | die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Parteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Familien- | |||||||||
3. | die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse). |
(4) Die Landeswahlbehörde hat die Verbandswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlagen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Verbandswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.
(5) Spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Verbandswahlvorschläge abzuschließen und spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu veröffentlichen.
(1) Wahlvorschläge für das zweite Ermittlungsverfahren (Verbandswahlvorschläge) dürfen nur von Parteien eingebracht werden, die einen gültigen Kreiswahlvorschlag zumindest für einen Wahlkreis eingebracht haben.
(2) Verbandswahlvorschläge sind spätestens am zwölften Tage vor dem Wahltage bei der Landeswahlbehörde einzubringen. In Verbandswahlvorschläge dürfen nur Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Wahlkreise in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind. Verbandswahlvorschläge müssen von einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufscheint.
(3) Der Verbandswahlvorschlag hat zu enthalten:
1. | die Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben; | |||||||||
2. | die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Parteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Familien- | |||||||||
3. | die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse). |
(4) Die Landeswahlbehörde hat die Verbandswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlagen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Verbandswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.
(5) Spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Verbandswahlvorschläge abzuschließen und spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu veröffentlichen.