§ 83 K-LSchG Verfahren

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von ihr durchzuführende Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern nicht in den §§ 85, 87 Abs. 3 und Abs. 4 sowie in § 88 abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Soweit Verwaltungsverfahren aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und es sind die Regelungen gemäß Abs. 3 bis Abs. 5 anzuwenden.

(3) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen der §§ 84, 86 und 87 Abs. 1 und Abs. 2 anzuwenden:

a)

Aufnahme in die Schule (§§ 5 Abs. 5 bis 7, 6 und 32),

b)

Fernbleiben von der Schule (§ 24 Abs. 6),

c)

Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 33),

d)

Besuch von Pflichtgegenständen (§ 46),

e)

Besuch von Freigegenständen und Förderunterricht (§ 47),

f)

Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 48),

g)

Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 54 Abs. 3),

h)

Zulassung zu Wiederholungsprüfungen und Wiederholen von Schulstufen ( §§ 57, 59, und 60),

i)

Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 66 Abs. 2).,

j)

die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 56a) oder zur Wiederholung der Abschlussprüfung (§ 56f).

(4) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der §§ 35 und 52 bis 61 maßgebend.

(5) Gegen Bescheide in den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten können die Parteien binnen zwei Wochen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist unzulässig.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2016

(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von ihr durchzuführende Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern nicht in den §§ 85, 87 Abs. 3 und Abs. 4 sowie in § 88 abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Soweit Verwaltungsverfahren aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und es sind die Regelungen gemäß Abs. 3 bis Abs. 5 anzuwenden.

(3) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen der §§ 84, 86 und 87 Abs. 1 und Abs. 2 anzuwenden:

a)

Aufnahme in die Schule (§§ 5 Abs. 5 bis 7, 6 und 32),

b)

Fernbleiben von der Schule (§ 24 Abs. 6),

c)

Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 33),

d)

Besuch von Pflichtgegenständen (§ 46),

e)

Besuch von Freigegenständen und Förderunterricht (§ 47),

f)

Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 48),

g)

Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 54 Abs. 3),

h)

Zulassung zu Wiederholungsprüfungen und Wiederholen von Schulstufen ( §§ 57, 59, und 60),

i)

Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 66 Abs. 2).,

j)

die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 56a) oder zur Wiederholung der Abschlussprüfung (§ 56f).

(4) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der §§ 35 und 52 bis 61 maßgebend.

(5) Gegen Bescheide in den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten können die Parteien binnen zwei Wochen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist unzulässig.

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