§ 3 K-LLDHG Disziplinarkommission

Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Durchführung der Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer obliegt der beim Amte der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Disziplinarkommission.

(2) Über Berufungen gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission hat die beim Amte der Kärntner Landesregierung einzurichtende Disziplinaroberkommission zu entscheiden.(entfällt)

(3) Zur Durchführung der Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer des Ruhestandes ist jene Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Lehrers aus dem Dienststand zuständig gewesen wäre.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 21.09.1968 bis 31.12.2013

(1) Die Durchführung der Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer obliegt der beim Amte der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Disziplinarkommission.

(2) Über Berufungen gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission hat die beim Amte der Kärntner Landesregierung einzurichtende Disziplinaroberkommission zu entscheiden.(entfällt)

(3) Zur Durchführung der Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer des Ruhestandes ist jene Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Lehrers aus dem Dienststand zuständig gewesen wäre.

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