§ 11 K-LAuszG Schutz der Auszeichnungen

Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 oder eine Kleinausfertigung derselben

a)

zu Unrecht oder in herabwürdigender Weise trägt oder

b)

sich zu Unrecht als deren Träger bezeichnet,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.

(2) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.

(3) Bei wiederholten Übertretungen der Bestimmungen des Abs. 1 lit. a hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zu Unrecht oder in herabwürdigender Weise getragene Auszeichnung für verfallen zu erklären.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Wer eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 oder eine Kleinausfertigung derselben

a)

zu Unrecht oder in herabwürdigender Weise trägt oder

b)

sich zu Unrecht als deren Träger bezeichnet,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.

(2) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.

(3) Bei wiederholten Übertretungen der Bestimmungen des Abs. 1 lit. a hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zu Unrecht oder in herabwürdigender Weise getragene Auszeichnung für verfallen zu erklären.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten