§ 26 K-LAG § 26

K-LAG - Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

a)

jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes Kärnten zur Verfügung zu stellen sind,

b)

Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,

c)

Kostenersätze für Leistungen der Anstalt und

d)

sonstige Einnahmen.

(2) Die Höhe der jährlichen Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung zu stellen sind (Abs. 1 lit. a), richtet sich nach dem von der Landesregierung genehmigten Voranschlag (§ 25); sonstige Einnahmen der Anstalt (Abs. 1 lit. b bis lit. d) sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.06.1997 bis 31.12.9999
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