(1) Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
a) | jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes Kärnten zur Verfügung zu stellen sind, | |||||||||
b) | Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften, | |||||||||
c) | Kostenersätze für Leistungen der Anstalt und | |||||||||
d) | sonstige Einnahmen. |
(2) Die Höhe der jährlichen Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung zu stellen sind (Abs. 1 lit. a), richtet sich nach dem von der Landesregierung genehmigten Voranschlag (§ 25); sonstige Einnahmen der Anstalt (Abs. 1 lit. b bis lit. d) sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
0 Kommentare zu § 26 K-LAG