Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Der Direktor hat aus dem Kreis der Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des Stellvertreters ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.06.1997 bis 31.12.9999
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