(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Besorgung der Aufgaben des Landesarchivs, das im Rahmen der mit den Aufgaben der Kultur betrauten Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung eingerichtet ist, auf die mit diesem Gesetz eingerichtete Anstalt über.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der bisherige Leiter des Landesarchivs - abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 - zum Direktor der mit diesem Gesetz eingerichteten Anstalt bestellt.
(4) Die Landesregierung hat jene Landesbediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Landesarchiv befaßt sind, unabhängig davon, ob sie sich in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten befinden, innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten im Falle ihrer Zustimmung in mindestens gleichwertiger Verwendung der Anstalt zur Dienstverrichtung zuzuweisen. §§ 38 bis 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und § 22 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 finden dabei keine Anwendung.
(5) Die Benützungsordnung (§ 17) darf bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem sich nach Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(6) Sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Anstalt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
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