§ 24 K-LAG § 24

K-LAG - Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Landesregierung hat für eine dem jeweiligen Personalstand der Anstalt entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung zu sorgen und dieser die sonst erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.06.1997 bis 31.12.9999
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