§ 20 K-LAG § 20

K-LAG - Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Funktion des Direktors endet durch

a)

Ablauf der Funktionsdauer,

b)

Verzicht,

c)

Abberufung oder

d)

Tod.

(2) Der Direktor kann einen Verzicht auf die weitere Ausübung seiner Funktion durch eine gegenüber der Landesregierung schriftlich abzugebende Erklärung leisten.

(3) Die Landesregierung hat den Direktor bei Vorliegen wichtiger Gründe aus seiner Funktion abzuberufen. Wichtige Gründe sind insbesondere die wiederholte Mißachtung von Weisungen oder der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die mangelnde Eignung des Funktionsinhabers zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben.

In Kraft seit 01.06.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 K-LAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 K-LAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 K-LAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 K-LAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 K-LAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 K-LAG
§ 21 K-LAG