(1) Die Funktion des Direktors endet durch
a) | Ablauf der Funktionsdauer, | |||||||||
b) | Verzicht, | |||||||||
c) | Abberufung oder | |||||||||
d) | Tod. |
(2) Der Direktor kann einen Verzicht auf die weitere Ausübung seiner Funktion durch eine gegenüber der Landesregierung schriftlich abzugebende Erklärung leisten.
(3) Die Landesregierung hat den Direktor bei Vorliegen wichtiger Gründe aus seiner Funktion abzuberufen. Wichtige Gründe sind insbesondere die wiederholte Mißachtung von Weisungen oder der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die mangelnde Eignung des Funktionsinhabers zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben.
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