(1) Der Direktor wird von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von höchstens zehn Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Vor der Bestellung hat die Landesregierung die Funktion des Direktors öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat Aufschluß über die Aufgaben des Direktors zu geben und neben den allgemeinen Bestellungserfordernissen, die in Übereinstimmung mit den durch dieses Gesetz vorgesehenen Aufgaben des Direktors festzulegen sind, jene besonderen Kenntnisse anzugeben, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Es sind dies jedenfalls nachgewiesene Kenntnisse
a) | der österreichischen Geschichte, insbesondere der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, sowie deren Quellenkunde, | |||||||||
b) | der Archivwissenschaft und der historischen Hilfswissenschaften einschließlich der Archiv- und Aktenkunde sowie der Editionstechnik, | |||||||||
c) | der lateinischen Paläographie und der neuzeitlichen Schriftenkunde, | |||||||||
d) | der Diplomatik sowie | |||||||||
e) | fundierte Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der slowenischen und der italienischen Sprache. |
(3) Im Fall der wiederholten Bestellung darf die neuerliche Ausschreibung der Funktion unterbleiben.
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