§ 18 K-LAG § 18

K-LAG - Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Direktor hat die Anstalt zu leiten und nach außen zu vertreten.

(2) Der Direktor ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Landesbediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten (§ 31 Abs. 4). Er ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber diesen Bediensteten betraut, unabhängig davon, ob diese in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen. Davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 6, den §§ 23 bis 35 sowie den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist, Aufnahmen von Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den §§ 6 bis 8 und Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, jeweils in der geltenden Fassung, und die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse sowie die Erlassung von Verordnungen. Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Direktor an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Direktor hat die erforderlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bescheide zu erlassen. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten obliegen ausschließlich der Landesregierung.

(3) Der Direktor hat gegenüber Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen (§ 22 Abs. 2), sämtliche Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen.

(4) Der Direktor hat für die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben, insbesondere auch durch die Ausübung der Dienstaufsicht über die Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, zu sorgen. Die Dienstaufsicht umfaßt neben der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten auch die Überwachung der fachlichen Aufgabenbesorgung durch die Bediensteten.

(5) Die Landesregierung darf den Direktor mit der Besorgung einzelner weiterer, mit den Aufgaben der Anstalt im Zusammenhang stehender nichthoheitlicher Aufgaben betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Abs. 2 fünfter Satz gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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