Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die Anstalt ist von der Entrichtung aller landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
In Kraft seit 01.06.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30 K-LAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 K-LAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30 K-LAG