§ 2 K-KMG § 2

K-KMG - Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Im Landesgesetzblatt sind, außer im Falle des § 5 Abs. 1, kundzumachen:

1.

Landesgesetze (Art. 35 Abs. 2 K-LVG);

2.

Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen;

3.

Staatsverträge des Landes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und die diese Staatsverträge betreffenden Erklärungen;

4.

Vereinbarungen des Landes mit anderen Ländern oder mit dem Bund im Sinne des Art. 15a B-VG einschließlich der diese Vereinbarungen betreffenden Erklärungen sowie die Verlautbarungen über Beitritte zu solchen Vereinbarungen und Kündigungen solcher Vereinbarungen;

5.

Verordnungen der Landesregierung, sofern durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;

6.

Verordnungen des Landeshauptmannes, sofern durch Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;

7.

Kundmachungen über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 140 B-VG;

8.

Kundmachungen über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 139 B-VG;

9.

Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 138a und Art. 140a B-VG und Kundmachungen über die Aufhebung eines wiederverlautbarten Landesgesetzes nach Art. 139a B-VG und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 139a B-VG;

10.

Satzungen von Unternehmen des Landes, die der Genehmigung durch den Landtag bedürfen (Art. 65 K-LVG);

11.

sonstige Kundmachungen, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist;

12.

Berichtigungen nach § 7 dieses Gesetzes.

(2) In das Landesgesetzblatt dürfen sonstige Kundmachungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes aufgenommen werden, an denen öffentliches Interesse besteht.

In Kraft seit 11.06.2013 bis 31.12.9999
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