§ 56 K-KBBG Aufgaben der Gemeinde

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999

(1)         Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen die Aufgaben nach § 53 Abs. 2 bis 5, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2)         Die in § 53 Abs. 2 bis 5 geregelten Aufgaben sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Stand vor dem 29.07.2019

In Kraft vom 01.03.2011 bis 29.07.2019

(1)         Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen die Aufgaben nach § 53 Abs. 2 bis 5, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2)         Die in § 53 Abs. 2 bis 5 geregelten Aufgaben sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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