§ 19 K-KBBG Sperre einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die Sperre einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Bescheid anzuordnen, wenn entgegen den Bestimmungen dieses Abschnittes und der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen

a)

die Trägerin die KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Bewilligung betreibt;

b)

die Trägerin die Voraussetzungen nach § 4 verliert, oder

c)

die Trägerin Aufträge nach § 18 Abs. 4 nicht erfüllt, oder

d)

Mängel festgestellt werden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, oder

e)

die Aufsicht wiederholt behindert wird;

f)

die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die personellen Erfordernisse gemäß § 11 nicht mehr erfüllt werden und sich daraus unmittelbar eine Gefährdung des Wohles der Kinder ergibt.

(2) Die Sperre ist auf Antrag der Trägerin aufzuheben, sobald

a)

im Fall des Abs. 1 lit. b die Voraussetzungen nach § 4 wieder vorliegen;

b)

im Fall des Abs. 1 lit. c die Aufträge nach § 18 Abs. 4 erfüllt wurden;

c)

im Fall des Abs. 1 lit. d die Mängel beseitigt sind;

d)

im Fall des Abs. 1 lit. e angenommen werden kann, dass die Trägerin in Hinkunft Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr behindern wird;

e)

im Fall des Abs. 1 lit. f

1.

die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die personellen Erfordernisse wieder erfüllt werden oder

2.

ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde und die Gefährdung des Wohles der Kinder nicht mehr unmittelbar gegeben ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2016

(1) Die Landesregierung hat die Sperre einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Bescheid anzuordnen, wenn entgegen den Bestimmungen dieses Abschnittes und der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen

a)

die Trägerin die KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Bewilligung betreibt;

b)

die Trägerin die Voraussetzungen nach § 4 verliert, oder

c)

die Trägerin Aufträge nach § 18 Abs. 4 nicht erfüllt, oder

d)

Mängel festgestellt werden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, oder

e)

die Aufsicht wiederholt behindert wird;

f)

die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die personellen Erfordernisse gemäß § 11 nicht mehr erfüllt werden und sich daraus unmittelbar eine Gefährdung des Wohles der Kinder ergibt.

(2) Die Sperre ist auf Antrag der Trägerin aufzuheben, sobald

a)

im Fall des Abs. 1 lit. b die Voraussetzungen nach § 4 wieder vorliegen;

b)

im Fall des Abs. 1 lit. c die Aufträge nach § 18 Abs. 4 erfüllt wurden;

c)

im Fall des Abs. 1 lit. d die Mängel beseitigt sind;

d)

im Fall des Abs. 1 lit. e angenommen werden kann, dass die Trägerin in Hinkunft Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr behindern wird;

e)

im Fall des Abs. 1 lit. f

1.

die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die personellen Erfordernisse wieder erfüllt werden oder

2.

ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde und die Gefährdung des Wohles der Kinder nicht mehr unmittelbar gegeben ist.

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