§ 17 K-KBBG Mitwirkung an der Kinder- und Jugendhilfe

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die Leiterin einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und das pädagogische Personal sind verpflichtet, im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu unterstützen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2016

Die Leiterin einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und das pädagogische Personal sind verpflichtet, im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu unterstützen.

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