§ 15 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999

(12 Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien) Das Kindergartenjahr beginnt. Diese Zeiten sind zwischen der Trägerin und den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ferienzeit mit 1. September eines JahresEinverständnis der Trägerin und endet spätestens mit Ablauf des 31. August des Folgejahres.

(2) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, über die Möglichkeit einer Betreuung ihrer Kinder während der Hauptferiennur im Sinne des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, oder eines Teiles davon in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu informieren und um schriftliche Mitteilung bis Ende März zu ersuchen, ob für die folgenden Hauptferien oder eines Teiles davon ein Betreuungsbedarf besteht. Liegen hinsichtlich einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung 15 Bedarfsmeldungen für die Hauptferien vor, so hat die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes im erforderlichennotwendigen Ausmaß Gruppen, zumindest jedoch eine Gruppe, zu führen. Die Landesregierung ist unverzüglich über die Anzahl der vorliegenden Bedarfsmeldungen in Kenntnis zu setzenverkürzt werden.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.08.2023

(12 Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien) Das Kindergartenjahr beginnt. Diese Zeiten sind zwischen der Trägerin und den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ferienzeit mit 1. September eines JahresEinverständnis der Trägerin und endet spätestens mit Ablauf des 31. August des Folgejahres.

(2) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, über die Möglichkeit einer Betreuung ihrer Kinder während der Hauptferiennur im Sinne des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, oder eines Teiles davon in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu informieren und um schriftliche Mitteilung bis Ende März zu ersuchen, ob für die folgenden Hauptferien oder eines Teiles davon ein Betreuungsbedarf besteht. Liegen hinsichtlich einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung 15 Bedarfsmeldungen für die Hauptferien vor, so hat die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes im erforderlichennotwendigen Ausmaß Gruppen, zumindest jedoch eine Gruppe, zu führen. Die Landesregierung ist unverzüglich über die Anzahl der vorliegenden Bedarfsmeldungen in Kenntnis zu setzenverkürzt werden.

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