§ 99 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 99

Verfall von Gegenständen

 

(1) Wird Wild widerrechtlich gefangen oder erlegt oder entgegen der Bestimmung des § 54 in Verkehr gebracht oder werden Taggreifvögel und Eulen ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung nach § 54a gehalten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem Straferkenntnis auf den Verfall des Wildes oder von Teilen desselben, wie Trophäen u. dgl. zu erkennen. Gleiches gilt hinsichtlich der widerrechtlich angeeigneten oder versendeten Eier des Federwildes.

 

(2) Bei Übertretungen der §§ 65 Abs 4 lit d, 68 Abs 1 Z 1 bis 4, 6, 8, 9 und 10 und 69 Abs 1 sowie bei Verwaltungsübertretungen nach § 98 Abs 1 Z 23a bis 23e hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem Straferkenntnis auf den Verfall der verbotenen oder widerrechtlich mitgeführten oder gebrauchten Waffen und Geräte samt Zubehör zu erkennen. Waffenpolizeiliche Bestimmungen des Bundes werden durch diese Regelung nicht berührt.

 

(3) Als verfallen erklärte Schußwaffen, Tiere und Geräte sind im Wege der öffentlichen Feilbietung zu verwerten. Besitzen sie wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung, sind sie an ein Museum abzugeben. Als verfallen erklärtes lebendes Wild ist der Kärntner Jägerschaft zu übergeben. Es ist nach Möglichkeit in die freie Wildbahn zu entlassen; ist dies nicht möglich, ist es an geeignete Einrichtungen zu veräußern; ist auch dieses nicht möglich, ist es schmerzlos zu töten und das Wildbret über den Wildbrethandel zu veräußern. Erlaubte Schußwaffen dürfen nur an befugte Büchsenmacher oder Waffenhändler, Jagdwaffen auch an Inhaber von Jagdkarten veräußert werden. Als verfallen erklärte Trophäen sind der Kärntner Jägerschaft zu Lehrzwecken zur Verfügung zu stellen. Für verfallen erklärte Trophäen sind von der Kärntner Jägerschaft dauerhaft als "verfallen" zu kennzeichnen. Die Verpflichtung der Kärntner Jägerschaft zur Aufbewahrung dieser Trophäen endet nach Ablauf von zwölf Jahren nach Rechtskraft der Verfallserklärung. Als verfallen erklärtes Wildbret ist über den Wildbrethandel zu veräußern.

 

(4) Die Landesregierung kann auf Antrag nach Ablauf von zehn Jahren - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Ablauf von drei Jahren - nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft Trophäen dem Erleger des Wildes oder seinen Erben gnadenweise unentgeltlich überlassen, wenn bei der Erlegung des Wildes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Grundsätze der Weidgerechtigkeit verletzt worden sind und der Erleger seither weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gegen diese Grundsätze verstoßen hat.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 99 K-JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 99 K-JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 99 K-JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 99 K-JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 99 K-JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 98 K-JG
§ 100 K-JG