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1. AbschnittZiele dieses Gesetzes sind:
Begriff des Jagdrechtes
(1) Das Jagdrecht besteht in der Befugnis, innerhalb von Jagdgebieten das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die Befugnis, sich Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.
(2) Das Jagdrecht fließt aus dem Grundeigentum; es ist mit diesem verbunden und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden.
1. | eine geordnete und planmäßige Jagdwirtschaft im öffentlichen Interesse sicherzustellen, um einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Kärnten zu erzielen und zu erhalten, insbesondere zur Wildschadensverhütung in der Land- und Forstwirtschaft; | |||||||||
2. | Erfordernissen der Weidgerechtigkeit umfassend Rechnung zu tragen; | |||||||||
3. | einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Grundeigentümern und den Jagdausübungsberechtigten sowie den öffentlichen Interessen zu erreichen; | |||||||||
4. | die Verwaltung im Bereich des Jagdwesens wirksam zu organisieren. |
1. AbschnittZiele dieses Gesetzes sind:
Begriff des Jagdrechtes
(1) Das Jagdrecht besteht in der Befugnis, innerhalb von Jagdgebieten das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die Befugnis, sich Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.
(2) Das Jagdrecht fließt aus dem Grundeigentum; es ist mit diesem verbunden und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden.
1. | eine geordnete und planmäßige Jagdwirtschaft im öffentlichen Interesse sicherzustellen, um einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Kärnten zu erzielen und zu erhalten, insbesondere zur Wildschadensverhütung in der Land- und Forstwirtschaft; | |||||||||
2. | Erfordernissen der Weidgerechtigkeit umfassend Rechnung zu tragen; | |||||||||
3. | einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Grundeigentümern und den Jagdausübungsberechtigten sowie den öffentlichen Interessen zu erreichen; | |||||||||
4. | die Verwaltung im Bereich des Jagdwesens wirksam zu organisieren. |