(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage bedarf der Bewilligung der Behörde.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat darzustellen
a) | die Anlage sowie die Art und den Umfang der Tätigkeiten; | |||||||||
b) | die Roh- und Hilfsstoffe, die sonstigen Stoffe und die Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden; | |||||||||
c) | die Emissionsquellen der Anlage; | |||||||||
ca) | den Zustand des Anlagengeländes, soweit nicht in lit. d enthalten, | |||||||||
d) | einen Bericht über den Ausgangszustand (§ 2 Abs. 13) im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage, wenn im Rahmen der Tätigkeit einer Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; | |||||||||
e) | die Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium; | |||||||||
f) | die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt; | |||||||||
g) | die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen; | |||||||||
h) | die Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen; | |||||||||
i) | Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung der von der Anlage erzeugten Abfälle (zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept); | |||||||||
j) | die sonstigen Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5; | |||||||||
k) | die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht. |
(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 2 anzuschließen.
(4) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
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