(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Errichtung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung mitzuwirken durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Landesregierung über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 19 Abs. 2 oder 4a im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Gleiches gilt hinsichtlich der Setzung von Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt nach § 19 Abs. 2, 4a oder 7 durch die Landesregierung.
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