§ 1 K-GWVG

Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Gemeindewasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden als gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2000, zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser errichtet und betrieben werden.

(2) Als Errichtung und Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Beteiligung der Gemeinde an der Errichtung und dem Betrieb einer Wasserversorgungsanlage eines anderen gemeinnützigen und öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2000, soweit die Wasserversorgungsanlage der Versorgung im Gemeindegebiet dient.

(3) Die Gemeinde darf sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Sicherstellung und Abwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 14.11.1997 bis 31.08.2021

(1) Gemeindewasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden als gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2000, zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser errichtet und betrieben werden.

(2) Als Errichtung und Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Beteiligung der Gemeinde an der Errichtung und dem Betrieb einer Wasserversorgungsanlage eines anderen gemeinnützigen und öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2000, soweit die Wasserversorgungsanlage der Versorgung im Gemeindegebiet dient.

(3) Die Gemeinde darf sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Sicherstellung und Abwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen.

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