Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsMit diesem Gesetz wird ein öffentlich-rechtlicher Fonds mit der Bezeichnung „Kärntner Gesundheitsfonds“– im Folgenden „Fonds“ genannt – eingerichtet.
(2)Absatz 2Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
(3)Absatz 3Der Fonds ist auf Grund dieses Gesetzes und im Sinn der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, dazu bestimmt,Der Fonds ist auf Grund dieses Gesetzes und im Sinn der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, dazu bestimmt,
1.Ziffer einsdie Finanzierung der Fondskrankenanstalten (Abs. 4),die Finanzierung der Fondskrankenanstalten (Absatz 4,),
2.Ziffer 2die regionen- und sektorenübergreifende Planung und Steuerung des Gesundheitswesens im Land Kärnten unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen und
3.Ziffer 3die Verwaltung der Härtefallentschädigungsmittel gemäß § 57 Abs. 5 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAOdie Verwaltung der Härtefallentschädigungsmittel gemäß Paragraph 57, Absatz 5, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAOwahrzunehmen.
(3a)Absatz 3 aÜberdies hat der Fonds die Wirtschaftsaufsicht über Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungs- oder zum Betriebsaufwand oder sonstige Zahlungen durch das Land Kärnten oder durch den Kärntner Gesundheitsfonds erhalten, nach Maßgabe des § 36 K-KAO auszuüben. Der Fonds ist bei Wahrnehmung dieser Aufgabe an die Weisungen der Landesregierung gebunden.Überdies hat der Fonds die Wirtschaftsaufsicht über Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungs- oder zum Betriebsaufwand oder sonstige Zahlungen durch das Land Kärnten oder durch den Kärntner Gesundheitsfonds erhalten, nach Maßgabe des Paragraph 36, K-KAO auszuüben. Der Fonds ist bei Wahrnehmung dieser Aufgabe an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3b)Absatz 3 bSofern Fördermittel des Landes nicht ohnehin dem Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 3 Abs. 3 zugeführt werden, darf das Land dem Fonds aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung die Durchführung von Förderungsaufgaben für das Land im Bereich der regionalen Gesundheitsförderung und Prävention ganz oder teilweise übertragen. In einer solchen Vereinbarung sind die zur Aufgabenbesorgung erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen sowie die personelle und sachliche Ausstattung des Fonds zu regeln. Bei Wahrnehmung der Förderungsaufgaben für das Land unterliegt der Fonds den Weisungen der Landesregierung.Sofern Fördermittel des Landes nicht ohnehin dem Gesundheitsförderungsfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zugeführt werden, darf das Land dem Fonds aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung die Durchführung von Förderungsaufgaben für das Land im Bereich der regionalen Gesundheitsförderung und Prävention ganz oder teilweise übertragen. In einer solchen Vereinbarung sind die zur Aufgabenbesorgung erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen sowie die personelle und sachliche Ausstattung des Fonds zu regeln. Bei Wahrnehmung der Förderungsaufgaben für das Land unterliegt der Fonds den Weisungen der Landesregierung.
(3c)Absatz 3 cDer Fonds hat weiters die Aufgabe der Psychiatriekoordination für das Bundesland Kärnten wahrzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Darstellung der jeweils aktuellen Versorgungssituation, die Planung und Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung einschließlich der Evaluierung und Steuerung und das Führen einer Dokumentation des Leistungsgeschehens. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat dafür eine Geschäftsordnung für die Psychiatriekoordination zu erlassen. Die Vertreter des Landes und der gesetzlichen Krankenversicherung haben das Recht auf Einsicht in alle finanzierungs- und abrechnungsrelevanten Unterlagen über das Leistungsgeschehen. Die Psychiatrie-koordination ist bei der Geschäftsstelle des Kärntner Gesundheitsfonds (§ 13) angesiedelt. Bei Wahrnehmung dieser Aufgabe für das Land unterliegt der Fonds den Weisungen der Landesregierung.Der Fonds hat weiters die Aufgabe der Psychiatriekoordination für das Bundesland Kärnten wahrzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Darstellung der jeweils aktuellen Versorgungssituation, die Planung und Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung einschließlich der Evaluierung und Steuerung und das Führen einer Dokumentation des Leistungsgeschehens. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat dafür eine Geschäftsordnung für die Psychiatriekoordination zu erlassen. Die Vertreter des Landes und der gesetzlichen Krankenversicherung haben das Recht auf Einsicht in alle finanzierungs- und abrechnungsrelevanten Unterlagen über das Leistungsgeschehen. Die Psychiatrie-koordination ist bei der Geschäftsstelle des Kärntner Gesundheitsfonds (Paragraph 13,) angesiedelt. Bei Wahrnehmung dieser Aufgabe für das Land unterliegt der Fonds den Weisungen der Landesregierung.
(3d)Absatz 3 dDer Fonds wird weiters mit der gesetzlich vorgesehenen Gesundheitsberichterstattung unter Aufsicht und Weisung der Landesregierung betraut.
(4)Absatz 4Als Fondskrankenanstalten im Sinne von Abs. 3 gelten:Als Fondskrankenanstalten im Sinne von Absatz 3, gelten:
a)Litera aöffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Z 1 und 2 K-KAO mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie undöffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Z 1 und 2 K-KAO mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und
b)Litera bprivate Krankenanstalten gemäß § 2 Z 1 und 2 K-KAO, die als gemeinnützig im Sinne des § 43 K-KAO gelten.private Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 K-KAO, die als gemeinnützig im Sinne des Paragraph 43, K-KAO gelten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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