§ 5 K-GFG Organe des Fonds

K-GFG - Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsOrgane des Fonds sind
    1. 1.Ziffer einsdie Gesundheitsplattform,
    2. 2.Ziffer 2die Vorsitzende der Gesundheitsplattform,
    3. 3.Ziffer 3die Landes-Zielsteuerungskommission,
    4. 4.Ziffer 4die Geschäftsführer und
    5. 5.Ziffer 5das Härtefall-Gremium.
  2. (1a)Absatz eins aZur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission ist das Präsidium, bestehend aus den Koordinatoren gemäß § 13 Abs. 4, berufen.Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission ist das Präsidium, bestehend aus den Koordinatoren gemäß Paragraph 13, Absatz 4,, berufen.
  3. (2)Absatz 2Der Fonds wird in Fragen der Diagnosen- und Leistungsdokumentation, der kontinuierlichen Qualitätsverbesserung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle sowie der Integration der intra- und extramuralen Versorgung von dem nach § 5 K-KAO eingerichteten Fachbeirat für Qualität und Integration beraten. Die durch die Tätigkeit des Beirates bei der Beratung des Fonds entstehenden Kosten sind vom Fonds zu tragen.Der Fonds wird in Fragen der Diagnosen- und Leistungsdokumentation, der kontinuierlichen Qualitätsverbesserung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle sowie der Integration der intra- und extramuralen Versorgung von dem nach Paragraph 5, K-KAO eingerichteten Fachbeirat für Qualität und Integration beraten. Die durch die Tätigkeit des Beirates bei der Beratung des Fonds entstehenden Kosten sind vom Fonds zu tragen.
  4. (3)Absatz 3Die Vorsitzende der Gesundheitsplattform kann zur Beratung des Fonds eine Gesundheitskonferenz unter Beiziehung der wesentlichen Verantwortungsträger des Gesundheitswesens einberufen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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