Anl. 1 K-GFG

K-GFG - Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(LGBl Nr 81/2023)
Inkrafttretensbestimmung
Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2023,)
Inkrafttretensbestimmung

§ 7 Abs. 9 und § 11 Abs. 8 K-GFG in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 9 und Paragraph 11, Absatz 8, K-GFG in der Fassung des Art. römisch eins treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Artikel II(LGBl Nr 18/2025)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2025,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anders bestimmt, rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2, nicht anders bestimmt, rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Art. I Z 3 und 4 (betreffend § 4 Abs. 7 und 8 K-GFG) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 3 und 4 (betreffend Paragraph 4, Absatz 7 und 8 K-GFG) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Beschlüsse, die unter Beachtung der Zusammensetzung der Organe und der Beschlusserfordernisse nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, LGBl. Nr. 67/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2023, nach dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes gefasst worden sind, gelten als Beschlüsse im Sinne der neuen Rechtslage.Beschlüsse, die unter Beachtung der Zusammensetzung der Organe und der Beschlusserfordernisse nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2023,, nach dem Zeitpunkt gemäß Absatz eins bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes gefasst worden sind, gelten als Beschlüsse im Sinne der neuen Rechtslage.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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