Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(LGBl Nr 81/2023) InkrafttretensbestimmungLandesgesetzblatt Nr 81 aus 2023,) Inkrafttretensbestimmung
§ 7 Abs. 9 und § 11 Abs. 8 K-GFG in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 9 und Paragraph 11, Absatz 8, K-GFG in der Fassung des Art. römisch eins treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
In Kraft seit 28.11.2023 bis 31.12.9999
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