§ 24 K-GFG Anwendungsbereich der Sanktionen

Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Einer Sanktion nach diesem Abschnitt unterliegen:

1.

die Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen festgelegt worden sind;

2.

Verstöße gegen dendas Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen;

3.

das Nicht-Zustandekommen eines Landes-ZielsteuerungsvertragesZielsteuerungsübereinkommens.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

Einer Sanktion nach diesem Abschnitt unterliegen:

1.

die Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen festgelegt worden sind;

2.

Verstöße gegen dendas Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen;

3.

das Nicht-Zustandekommen eines Landes-ZielsteuerungsvertragesZielsteuerungsübereinkommens.

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