Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-FVAG) Fundstelle

K-FVAG - Kärntner Tourismusabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 21.10.2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 95/2024

1. Abschnitt

§ 1

Abgabeform und Einhebung

§ 2

Widmung

§ 3

Abgabenpflicht

§ 4

Rechtsvermutung

§ 5

Abgabepflichtiger Umsatz

§ 5a

Sonderfälle des abgabepflichtigen Umsatzes

§ 5b

Umsatz bei Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit

§ 5c

Umsatz bei Enden der abgabepflichtigen Tätigkeit

§ 6

Höhe

§ 7

Befreiung

§ 8

Abgabenerklärung

§ 9

Festsetzung

§ 9a

Vereinbarungen

§ 10

(entfällt)

§ 11

(entfällt)

§ 12

Ertragsanteile des Landes

§ 13

Ertragsanteile der Gemeinden

§ 14

Abrechnung

3. Abschnitt

§ 15

Beistandsleistung

§ 16

Verweisungen

§ 17

(entfällt)

Anlage

Abgabegruppe A

Abgabegruppe B

Abgabegruppe C

Abgabegruppe D

Abgabegruppe E

Abgabegruppe F

ANM zu § 7: Die Aufhebung des § 7 lit. b durch den Verfassungsgerichtshof betreffend die Befreiung der Österreichischen Bundesbahnen von der Abgabenpflicht tritt mit Ablauf des 30. September 1999 in Kraft.ANM zu Paragraph 7 :, Die Aufhebung des Paragraph 7, Litera b, durch den Verfassungsgerichtshof betreffend die Befreiung der Österreichischen Bundesbahnen von der Abgabenpflicht tritt mit Ablauf des 30. September 1999 in Kraft.

Mit Art II Abs. 1 und 2 des Gesetzes LGBl Nr 51/2002 wurden folgende Bestimmungen getroffen:Mit Art römisch II Absatz eins und 2 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2002, wurden folgende Bestimmungen getroffen:

“(1) Es treten in Kraft:

  1. a)Litera a
    1. (2)Absatz 2Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verwirklicht wurden, sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1994 anzuwenden.”Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) verwirklicht wurden, sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1994 anzuwenden.”

    ANM: Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 wurden folgendeANM: Mit Artikel römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2005, wurden folgende

    Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
    2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 5 und 5a des Art. I Z 5 sowie Art. I Z 10 (betreffend § 8 Abs. 1a), in der Fassung dieses Gesetzes, erstmals auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die in dem mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Kalenderjahr abzugeben sind.Abweichend von Absatz eins, sind die Paragraphen 5 und 5a des Art. römisch eins Ziffer 5, sowie Art. römisch eins Ziffer 10, (betreffend Paragraph 8, Absatz eins a,), in der Fassung dieses Gesetzes, erstmals auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die in dem mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Kalenderjahr abzugeben sind.
    3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 5b und 5c des Art. I Z 5, in der Fassung dieses Gesetzes, auf abgabepflichtige Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals aufgenommen bzw. beendet werden.Abweichend von Absatz eins, sind die Paragraphen 5 b und 5c des Art. römisch eins Ziffer 5,, in der Fassung dieses Gesetzes, auf abgabepflichtige Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals aufgenommen bzw. beendet werden.
    4. (4)Absatz 4Art. I Z 6 (betreffend § 6) ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verwirklicht werden.Art. römisch eins Ziffer 6, (betreffend Paragraph 6,) ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verwirklicht werden.
    5. (5)Absatz 5Vereinbarungen gemäß Art. I Z 11 (betreffend § 9a) dürfen nur für Abgabenerklärungen abgeschlossen werden, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Beginn eines Kalenderjahres abzugeben sind.Vereinbarungen gemäß Art. römisch eins Ziffer 11, (betreffend Paragraph 9 a,) dürfen nur für Abgabenerklärungen abgeschlossen werden, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Beginn eines Kalenderjahres abzugeben sind.

    ANM: Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 71/2010 wurden folgendeANM: Mit Artikel römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010, wurden folgende

    Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
    2. (2)Absatz 2Art. I Z 11 (betreffend den Entfall des § 5 Abs. 1 lit. a Z 7), Z 15 (§ 6 Abs. 1) und Z 18 (§ 8 Abs. 1a) sind erstmals auf Zeiträume anzuwenden, für die Abgabenerklärungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) abzugeben sind.Art. römisch eins Ziffer 11, (betreffend den Entfall des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Ziffer 7,), Ziffer 15, (Paragraph 6, Absatz eins,) und Ziffer 18, (Paragraph 8, Absatz eins a,) sind erstmals auf Zeiträume anzuwenden, für die Abgabenerklärungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) abzugeben sind.
    3. (3)Absatz 3Art. I Z 28 (§ 17) ist auf Geldstrafen für Übertretungen dieses Gesetzes anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) begangen wurden.Art. römisch eins Ziffer 28, (Paragraph 17,) ist auf Geldstrafen für Übertretungen dieses Gesetzes anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) begangen wurden.

    Mit Artikel IV des Gesetzes LGBl Nr 18/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Artikel römisch IV des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2012, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (1)Absatz einsArt. II und III treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.Art. römisch II und römisch III treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.
    2. (2)Absatz 2Die Dienststelle für Landesabgaben tritt in bestehende Vereinbarungen gemäß des § 9a Kärntner Tourismusabgabegesetzes mit 1. Jänner 2013 ein.Die Dienststelle für Landesabgaben tritt in bestehende Vereinbarungen gemäß des Paragraph 9 a, Kärntner Tourismusabgabegesetzes mit 1. Jänner 2013 ein.
    3. (3)Absatz 3Am 31. Dezember 2012 anhängige Abgabenverfahren nach den vor dem Inkrafttreten des Art. III geltenden Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes sind von den bis dahin zuständigen Abgabenbehörden zu Ende zu führen. Diese Abgabenbehörden sind verpflichtet, der Dienststelle für Landesabgaben die erforderlichen Unterlagen für die abgabenrechtliche Erfassung der Abgabepflichtigen bis 31. Dezember 2012 auf Verlangen in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln.Am 31. Dezember 2012 anhängige Abgabenverfahren nach den vor dem Inkrafttreten des Art. römisch III geltenden Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes sind von den bis dahin zuständigen Abgabenbehörden zu Ende zu führen. Diese Abgabenbehörden sind verpflichtet, der Dienststelle für Landesabgaben die erforderlichen Unterlagen für die abgabenrechtliche Erfassung der Abgabepflichtigen bis 31. Dezember 2012 auf Verlangen in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln.
    4. (4)Absatz 4Die den Gemeinden gemäß § 13 des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994), in den Fassungen vor dem Inkrafttreten des Art. III, jeweils gebührenden Anteile des Ertrages der Tourismusabgabe für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließen ab dem 1. Juli 2013 dem Land zu.Die den Gemeinden gemäß Paragraph 13, des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994), in den Fassungen vor dem Inkrafttreten des Art. römisch III, jeweils gebührenden Anteile des Ertrages der Tourismusabgabe für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließen ab dem 1. Juli 2013 dem Land zu.
    5. (5)Absatz 5Der den Gemeinden gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2010, gebührende Verwaltungskostenersatz für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließt ab 1. Juli 2013 dem Land zu.Der den Gemeinden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, gebührende Verwaltungskostenersatz für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließt ab 1. Juli 2013 dem Land zu.
In Kraft seit 21.10.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-FVAG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-FVAG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-FVAG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-FVAG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-FVAG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-FVAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 1 K-FVAG