Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-FVAG) Fundstelle

K-FVAG - Kärntner Tourismusabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Abgabegruppe A

Abgabegruppe B

Abgabegruppe C

Abgabegruppe D

Abgabegruppe E

Abgabegruppe F

ANM zu § 7: Die Aufhebung des § 7 lit. b durch den Verfassungsgerichtshof betreffend die Befreiung der Österreichischen Bundesbahnen von der Abgabenpflicht tritt mit Ablauf des 30. September 1999 in Kraft.

Mit Art II Abs. 1 und 2 des Gesetzes LGBl Nr 51/2002 wurden folgende Bestimmungen getroffen:

“(1) Es treten in Kraft:

a)

Art. I Z 2 (§ 5 Abs. 6) und 5 bis 7 (Abgabegruppen B und C) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2003;

b)

Art. I Z 1, 3 und 4 dieses Gesetzes an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten.

(2) Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verwirklicht wurden, sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1994 anzuwenden.”

ANM: Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 5 und 5a des Art. I Z 5 sowie Art. I Z 10 (betreffend § 8 Abs. 1a), in der Fassung dieses Gesetzes, erstmals auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die in dem mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Kalenderjahr abzugeben sind.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 5b und 5c des Art. I Z 5, in der Fassung dieses Gesetzes, auf abgabepflichtige Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals aufgenommen bzw. beendet werden.

(4) Art. I Z 6 (betreffend § 6) ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verwirklicht werden.

(5) Vereinbarungen gemäß Art. I Z 11 (betreffend § 9a) dürfen nur für Abgabenerklärungen abgeschlossen werden, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Beginn eines Kalenderjahres abzugeben sind.

ANM: Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 71/2010 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Art. I Z 11 (betreffend den Entfall des § 5 Abs. 1 lit. a Z 7), Z 15 (§ 6 Abs. 1) und Z 18 (§ 8 Abs. 1a) sind erstmals auf Zeiträume anzuwenden, für die Abgabenerklärungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) abzugeben sind.

(3) Art. I Z 28 (§ 17) ist auf Geldstrafen für Übertretungen dieses Gesetzes anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) begangen wurden.

 

Mit Artikel IV des Gesetzes LGBl Nr 18/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Art. II und III treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die Dienststelle für Landesabgaben tritt in bestehende Vereinbarungen gemäß des § 9a Kärntner Tourismusabgabegesetzes mit 1. Jänner 2013 ein.

(3) Am 31. Dezember 2012 anhängige Abgabenverfahren nach den vor dem Inkrafttreten des Art. III geltenden Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes sind von den bis dahin zuständigen Abgabenbehörden zu Ende zu führen. Diese Abgabenbehörden sind verpflichtet, der Dienststelle für Landesabgaben die erforderlichen Unterlagen für die abgabenrechtliche Erfassung der Abgabepflichtigen bis 31. Dezember 2012 auf Verlangen in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln.

(4) Die den Gemeinden gemäß § 13 des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994), in den Fassungen vor dem Inkrafttreten des Art. III, jeweils gebührenden Anteile des Ertrages der Tourismusabgabe für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließen ab dem 1. Juli 2013 dem Land zu.

(5) Der den Gemeinden gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2010, gebührende Verwaltungskostenersatz für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließt ab 1. Juli 2013 dem Land zu.

In Kraft seit 21.10.2010 bis 31.12.9999
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