Anl. 1 K-FFG

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(LGBl Nr 21/2022LGBl Nr 86/2024)Landesgesetzblatt Nr 2186 aus 20222024,)
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatserstenam 1. Jänner 2025 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen gemäß dem Kärntner Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, sind innerhalb von zwölf Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, so kommt die Neubemessung erst nach Ablauf von zwölf Wochen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Neubemessung an den Förderungswerber zur Anwendung. Ergibt die Neubemessung einen höheren als den bisher geleisteten Familienzuschuss, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen gemäß dem Kärntner Familienförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, sind innerhalb von zwölf Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, so kommt die Neubemessung erst nach Ablauf von zwölf Wochen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Neubemessung an den Förderungswerber zur Anwendung. Ergibt die Neubemessung einen höheren als den bisher geleisteten Familienzuschuss, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.
  3. (3)Absatz 3Im Zeitpunkt dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen sind abweichend von Art. I Z 4 (betreffend § 3 Abs. 5) für den im Schreiben nach § 8 Abs. 7 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, zuerkannten Zeitraum zu gewähren. Für diese Förderungen gelten §§ 9 und 9a des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, weiter. Erfolgt gemäß § 9a Abs. 1 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, eine Neubemessung des Familienzuschusses, sind für die Neubemessung die Vorgaben des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung dieses Gesetzes maßgeblich.Im Zeitpunkt dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen sind abweichend von Art. römisch eins Ziffer 4, (betreffend Paragraph 3, Absatz 5,) für den im Schreiben nach Paragraph 8, Absatz 7, des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, zuerkannten Zeitraum zu gewähren. Für diese Förderungen gelten Paragraphen 9 und 9a des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, weiter. Erfolgt gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, eine Neubemessung des Familienzuschusses, sind für die Neubemessung die Vorgaben des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, in der Fassung dieses Gesetzes maßgeblich.
  4. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte und Pflichten des Familienfonds, insbesondere aus den Fördervereinbarungen mit Förderwerbern, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Land Kärnten über.
  5. (3)Absatz 3Die gemäß § 11 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2003, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienfondskuratoriums gelten für die laufende Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages als Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienförderungsbeirates gemäß § 11 des Kärntner Familienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. I. Der Vorsitzende und der erste und zweite Stellvertreter des Vorsitzenden gemäß § 11 Abs. 9 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2003, gelten als Vorsitzender und erster und zweiter Stellvertreter gemäß § 11 Abs. 5 K-FFG in der Fassung des Art. I. Die gemäß Paragraph 11, des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienfondskuratoriums gelten für die laufende Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages als Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienförderungsbeirates gemäß Paragraph 11, des Kärntner Familienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins. Der Vorsitzende und der erste und zweite Stellvertreter des Vorsitzenden gemäß Paragraph 11, Absatz 9, des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, gelten als Vorsitzender und erster und zweiter Stellvertreter gemäß Paragraph 11, Absatz 5, K-FFG in der Fassung des Art. römisch eins.
  6. (4)Absatz 4Liegt bei der erstmaligen Antragstellung nach diesem Gesetz für die letzten drei der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahre kein Einkommensnachweis gemäß § 7 Abs. 6 lit. b K-FFG vor und weist der Antragsteller bei der Antragstellung nach, dass ein Einkommensteuerbescheid beantragt wurde, darf der Familienzuschuss nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden.Liegt bei der erstmaligen Antragstellung nach diesem Gesetz für die letzten drei der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahre kein Einkommensnachweis gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Litera b, K-FFG vor und weist der Antragsteller bei der Antragstellung nach, dass ein Einkommensteuerbescheid beantragt wurde, darf der Familienzuschuss nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.2024
(LGBl Nr 21/2022LGBl Nr 86/2024)Landesgesetzblatt Nr 2186 aus 20222024,)
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatserstenam 1. Jänner 2025 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen gemäß dem Kärntner Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, sind innerhalb von zwölf Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, so kommt die Neubemessung erst nach Ablauf von zwölf Wochen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Neubemessung an den Förderungswerber zur Anwendung. Ergibt die Neubemessung einen höheren als den bisher geleisteten Familienzuschuss, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen gemäß dem Kärntner Familienförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, sind innerhalb von zwölf Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, so kommt die Neubemessung erst nach Ablauf von zwölf Wochen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Neubemessung an den Förderungswerber zur Anwendung. Ergibt die Neubemessung einen höheren als den bisher geleisteten Familienzuschuss, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.
  3. (3)Absatz 3Im Zeitpunkt dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen sind abweichend von Art. I Z 4 (betreffend § 3 Abs. 5) für den im Schreiben nach § 8 Abs. 7 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, zuerkannten Zeitraum zu gewähren. Für diese Förderungen gelten §§ 9 und 9a des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, weiter. Erfolgt gemäß § 9a Abs. 1 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, eine Neubemessung des Familienzuschusses, sind für die Neubemessung die Vorgaben des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung dieses Gesetzes maßgeblich.Im Zeitpunkt dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen sind abweichend von Art. römisch eins Ziffer 4, (betreffend Paragraph 3, Absatz 5,) für den im Schreiben nach Paragraph 8, Absatz 7, des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, zuerkannten Zeitraum zu gewähren. Für diese Förderungen gelten Paragraphen 9 und 9a des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, weiter. Erfolgt gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, eine Neubemessung des Familienzuschusses, sind für die Neubemessung die Vorgaben des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, in der Fassung dieses Gesetzes maßgeblich.
  4. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte und Pflichten des Familienfonds, insbesondere aus den Fördervereinbarungen mit Förderwerbern, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Land Kärnten über.
  5. (3)Absatz 3Die gemäß § 11 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2003, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienfondskuratoriums gelten für die laufende Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages als Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienförderungsbeirates gemäß § 11 des Kärntner Familienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. I. Der Vorsitzende und der erste und zweite Stellvertreter des Vorsitzenden gemäß § 11 Abs. 9 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2003, gelten als Vorsitzender und erster und zweiter Stellvertreter gemäß § 11 Abs. 5 K-FFG in der Fassung des Art. I. Die gemäß Paragraph 11, des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienfondskuratoriums gelten für die laufende Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages als Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienförderungsbeirates gemäß Paragraph 11, des Kärntner Familienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins. Der Vorsitzende und der erste und zweite Stellvertreter des Vorsitzenden gemäß Paragraph 11, Absatz 9, des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, gelten als Vorsitzender und erster und zweiter Stellvertreter gemäß Paragraph 11, Absatz 5, K-FFG in der Fassung des Art. römisch eins.
  6. (4)Absatz 4Liegt bei der erstmaligen Antragstellung nach diesem Gesetz für die letzten drei der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahre kein Einkommensnachweis gemäß § 7 Abs. 6 lit. b K-FFG vor und weist der Antragsteller bei der Antragstellung nach, dass ein Einkommensteuerbescheid beantragt wurde, darf der Familienzuschuss nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden.Liegt bei der erstmaligen Antragstellung nach diesem Gesetz für die letzten drei der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahre kein Einkommensnachweis gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Litera b, K-FFG vor und weist der Antragsteller bei der Antragstellung nach, dass ein Einkommensteuerbescheid beantragt wurde, darf der Familienzuschuss nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten