§ 17 K-CPG

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Errichtung eines Campingplatzes ohne Bewilligung (§ 15 Abs. 1lit1 lit. a) mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben den Bezirksverwaltungsbehörden über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß §§ 11 Abs. 2 und 14 Abs. 1 und der Sperre gemäß § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte im Sinne des § 1 Abs. 5.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.07.2020

(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Errichtung eines Campingplatzes ohne Bewilligung (§ 15 Abs. 1lit1 lit. a) mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben den Bezirksverwaltungsbehörden über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß §§ 11 Abs. 2 und 14 Abs. 1 und der Sperre gemäß § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte im Sinne des § 1 Abs. 5.

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