Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Aussetzen der Genehmigung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers auszusetzen, wenn dieser in drei aufeinanderfolgenden Jahren ohne Nachweis triftiger Gründe an Fortbildungskursen (§ 17) nicht teilgenommen hat.
(2) Eine Aussetzung nach Abs. 1 darf erst aufgehoben werden, nachdem der Berg- und Schiführer an einem vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, veranstalteten oder an einem als gleichwertig anerkannten (§ 17 Abs. 2a) Fortbildungskurs teilgenommen hat.
(3) Während einer Aussetzung nach Abs. 1 ist der Berg- und Schiführer nicht berechtigt, die in § 1 Abs. 1 und 2 sowie in den §§ 35 und 37 umschriebenen Tätigkeiten auszuüben. Das Berg- und Schiführerabzeichen ist für diesen Zeitraum bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen.
Aussetzen der Genehmigung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers auszusetzen, wenn dieser in drei aufeinanderfolgenden Jahren ohne Nachweis triftiger Gründe an Fortbildungskursen (§ 17) nicht teilgenommen hat.
(2) Eine Aussetzung nach Abs. 1 darf erst aufgehoben werden, nachdem der Berg- und Schiführer an einem vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, veranstalteten oder an einem als gleichwertig anerkannten (§ 17 Abs. 2a) Fortbildungskurs teilgenommen hat.
(3) Während einer Aussetzung nach Abs. 1 ist der Berg- und Schiführer nicht berechtigt, die in § 1 Abs. 1 und 2 sowie in den §§ 35 und 37 umschriebenen Tätigkeiten auszuüben. Das Berg- und Schiführerabzeichen ist für diesen Zeitraum bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen.