Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung ist, daß der Prüfungswerber
a) | das 18. Lebensjahr vollendet hat, | |||||||||
b) | (entfällt) | |||||||||
c) | die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte nach § 37 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 in seiner jeweils geltenden Fassung besitzt, | |||||||||
d) | körperlich und geistig zum Jagdschutzdienst geeignet ist, | |||||||||
e) | durch mindestens drei Jahre als Jagdpraktikant in einem Praxisbetrieb hauptberuflich verwendet wurde und während dieser Verwendungszeit durch zwei volle Jahre im Besitz von Jagdkarten war und während dieser Verwendungszeit überdies ein Tagebuch über seine jagdliche Verwendung geführt hat, wobei auf diese dreijährige Praxiszeit Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen, mindestens zehnwöchigen Kurses im Sinne des § 11 Abs 2 lit c des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979, LGBl Nr 77, in seiner jeweils geltenden Fassung, und Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Forst-Fachschule gemäß § 117 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, anzurechnen sind, | |||||||||
f) | Fachkurse nach § 9 erfolgreich besucht hat, | |||||||||
g) | eine der gemäß § 11 Abs 2 lit b bis d des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979, in seiner jeweils geltenden Fassung, notwendigen Voraussetzungen für die Bestätigung als Forstschutzorgan nachweist, | |||||||||
h) | die gesetzliche Schulpflicht unter Erreichung des Lehrziels erfüllt hat. |
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind die Geburtsurkunde, der Staatsbürgerschaftsnachweis, Abschlußzeugnisse der besuchten Schulen, eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, eine Bestätigung des Praxisbetriebes über die Verwendung im Jagdbetrieb, das Tagebuch und die Bescheinigung oder die Zeugnisse über die absolvierten Fachkurse sowie einen geeigneten Nachweis, daß er während der Verwendungszeit als Jagdpraktikant durch zwei volle Jahre jedenfalls im Besitz von Jagdkarten war, anzuschließen.
(3) Der Landesjägermeister hat die im Abs 1 lit e und f geforderten Voraussetzungen nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber mindestens zehn Jahre im Jagdschutzdienst tätig war und seine hinreichende tatsächliche Befähigung anzunehmen ist.
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