§ 2 K-BJPG

K-BJPG - Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 2

Anerkennung im Inland abgelegter Prüfungen

 

(1) In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Prüfungen sind auf Antrag vom Landesjägermeister (§ 83 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz 2000) als Berufsjägerprüfung oder als Jagdaufseherprüfung nach diesem Gesetz anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes gegeben ist und der Prüfungskommission (§§ 5 und 13) überdies ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes nachgewiesen werden.

 

(2) Diplomstudien der Studienrichtung ,Forst- und Holzwirtschaft` sowie das Bakkalaureatsstudium "Forstwirtschaft" sind auf Antrag vom Landesjägermeister als Berufsjägerprüfung oder Jagdaufseherprüfung nach diesem Gesetz anzuerkennen, wenn durch die Vorlage von Prüfungszeugnissen die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes nachgewiesen wird und der Prüfungskommission (§§ 5 und 13) überdies ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes nachgewiesen werden.

In Kraft seit 01.09.1971 bis 31.12.9999
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