(1) Die Jagdaufseherprüfung ist bei der bei der Kärntner Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission für Jagdaufseher abzulegen.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs 2 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.09.1971 bis 31.12.9999
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