§ 6 K-BJPG

K-BJPG - Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 6

Zulassung zur Prüfung

 

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Kärntner Jägerschaft schriftlich zu beantragen. Gleichzeitig sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (§ 7) vorzulegen.

 

(2) Die Bewerber um Zulassung zur Prüfung haben der Kärntner Jägerschaft eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe vom Landesvorstand durch Verordnung festzusetzen ist. Bei der Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühr ist von den durchschnittlichen Kosten, die durch die Abhaltung der Prüfung entstehen (Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungskommission, Reisekosten, Personal- und Sachaufwand), auszugehen. Bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr ganz oder teilweise nachzusehen. Die Prüfungsgebühr wird bei Zurücktreten während der Prüfung oder Nichtbestehen der Prüfung nicht rückerstattet.

 

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landesjägermeister. Im Zulassungsbescheid ist der Ort und der genaue Zeitpunkt der Prüfung bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.09.1971 bis 31.12.9999
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