Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die nach dem 1. Jänner 1971 hauptberuflich als Jagdaufseher beschäftigt waren oder als Forstschutzorgane im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig Jagdschutzdienst versehen haben, gelten als Berufsjäger im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung für Jagdschutzorgane auf Grund des Jagdgesetzes abgelegt haben, gelten als Jagdaufseher im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft Berufsjägern und Jagdaufsehern die sich aus Abs 1 oder 2 ergebende Eigenschaft mit Bescheid zu bestätigen. Der Bescheid hat die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung festzustellen. Anträge sind spätestens binnen 3 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzubringen.
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