Aufgaben der Kärntner Jägerschaft
im übertragenen Wirkungsbereich
Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen nicht in deren eigenen Wirkungsbereich (§ 81 Kärntner Jagdgesetz 2000), sondern sind auf Grund der durch dieses Gesetz erfolgten Beleihung zu besorgen. § 91 Abs 3 bis 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 gilt in gleicher Weise.
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