1. Abschnitt
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
(1) Berufsjäger sind Personen, welche die Berufsjägerprüfung nach diesem Gesetz erfolgreich abgelegt haben oder deren in einem anderen Bundesland oder im Ausland abgelegte Prüfungen anerkannt worden sind.
(2) Jagdaufseher sind Personen, die die Jagdaufseherprüfung nach diesem Gesetz erfolgreich abgelegt haben oder deren in einem anderen Bundesland abgelegte Prüfungen anerkannt worden sind, sofern es sich um österreichische Staatsbürger handelt.
(3) Forstwirte im Sinne des § 105 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit Z 1 lit c und Förster im Sinne des § 105 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit Z 2 lit a des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, sind Berufsjägern und Jagdaufsehern gleichgestellt, sofern es sich um österreichische Staatsbürger handelt und der Prüfungskommission (§§ 5 und 13) überdies ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes nachgewiesen werden.
(4) Sofern der Prüfungskommission (§§ 5 oder 13) ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes nachgewiesen werden, sind Forstassistenten im Sinne des § 105 Abs 1 Z 1 lit c und Forstadjunkten im Sinne des § 105 Abs 1 Z 2 lit a des Forstgesetzes 1975 gleichgestellt:
a) | den Jagdaufsehern, sofern es sich um österreichische Staatsbürger handelt; | |||||||||
b) | den Berufsjägern, wenn ihnen zweimal eine Jagdkarte ausgestellt worden ist. |
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