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(1) Den Organen des Landes Kärnten und der Gemeinden des Landes Kärnten gebühren Bezüge nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Organe iSd Abs 1 sind
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(3) Die für die Mitglieder der Landesregierung geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder der Landesregierung in den Fällen des Art. 48 der Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996. Mitglieder der Landesregierung, die sich in Karenzurlaub befinden (Art. 46a K-LVG), haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz.
(4) Mitglieder des Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden (Art. 25 Abs. 3 K-LVG, § 6a K-LTGO) haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz. Die für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für einen Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Landtages.
(1) Den Organen des Landes Kärnten und der Gemeinden des Landes Kärnten gebühren Bezüge nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Organe iSd Abs 1 sind
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(3) Die für die Mitglieder der Landesregierung geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder der Landesregierung in den Fällen des Art. 48 der Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996. Mitglieder der Landesregierung, die sich in Karenzurlaub befinden (Art. 46a K-LVG), haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz.
(4) Mitglieder des Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden (Art. 25 Abs. 3 K-LVG, § 6a K-LTGO) haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz. Die für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für einen Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Landtages.