§ 8 K-AOG Übergang des Steuergegenstandes

K-AOG - Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, K-AOG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Entscheidungen über Kanalanschluss-, Wasseranschluss- und Aufschließungsbeiträge wirken auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe der Entscheidung an den Rechtsnachfolger als vollzogen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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