§ 14 K-AOG Abgabenordnungswidrigkeiten

K-AOG - Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, K-AOG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wer Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der Zahlungs- (Abfuhr-)Pflichtige bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung (Abfuhr) bekannt gibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soweit in den Abgabenvorschriften nicht Abweichendes bestimmt wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen besonderer Erschwerungsgründe im Sinne des § 33 Z 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ist neben der Geldstrafe zusätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

(2) Wer

a)

einen im Abgabenverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren angelegten amtlichen Verschluss verletzt oder durch solche Verschlüsse gesicherte Räume und Behältnisse, in denen sich steuerpflichtige Gegenstände befinden oder die für solche Gegenstände bestimmt sind, beschädigt,

b)

ohne einen Tatbestand nach § 12 zu erfüllen, als Abgabepflichtiger oder in Wahrnehmung von Angelegenheiten Abgabepflichtiger vorsätzlich

aa)

eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,

bb)

eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung,

Ausstellung oder Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt,

cc)

eine abgabenrechtliche Hilfeleistungs- und Auskunftspflicht verletzt oder Organen der Abgabenbehörden den Zutritt verwehrt oder diese in Ausübung ihrer Tätigkeit behindert,

c)

für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch

unrichtige Angaben vorsätzlich ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soweit in den Abgabenvorschriften nicht Abweichendes bestimmt ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1.000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 K-AOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 K-AOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 K-AOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 K-AOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 K-AOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 K-AOG
§ 15 K-AOG