(1) Wer Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der Zahlungs- (Abfuhr-)Pflichtige bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung (Abfuhr) bekannt gibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soweit in den Abgabenvorschriften nicht Abweichendes bestimmt wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen besonderer Erschwerungsgründe im Sinne des § 33 Z 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ist neben der Geldstrafe zusätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
(2) Wer
a) | einen im Abgabenverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren angelegten amtlichen Verschluss verletzt oder durch solche Verschlüsse gesicherte Räume und Behältnisse, in denen sich steuerpflichtige Gegenstände befinden oder die für solche Gegenstände bestimmt sind, beschädigt, | |||||||||
b) | ohne einen Tatbestand nach § 12 zu erfüllen, als Abgabepflichtiger oder in Wahrnehmung von Angelegenheiten Abgabepflichtiger vorsätzlich | |||||||||
aa) | eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt, | |||||||||
bb) | eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung, | |||||||||
Ausstellung oder Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt, | ||||||||||
cc) | eine abgabenrechtliche Hilfeleistungs- und Auskunftspflicht verletzt oder Organen der Abgabenbehörden den Zutritt verwehrt oder diese in Ausübung ihrer Tätigkeit behindert, | |||||||||
c) | für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch | |||||||||
unrichtige Angaben vorsätzlich ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soweit in den Abgabenvorschriften nicht Abweichendes bestimmt ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1.000 Euro zu bestrafen.
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