(1) Wer zu seinem oder eines anderen Vorteil als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Wahrheits- oder Anzeigepflicht verletzt, begeht eine Abgabenhinterziehung.
(2) Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 ist bewirkt, wenn
a) | Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder zu niedrig festgesetzt wurden, | |||||||||
b) | Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden, | |||||||||
c) | auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen wurde. |
(3) Die Abgabenhinterziehung ist bei einem verkürzten Betrag bis 30.000 Euro, soweit in den einzelnen Abgabenvorschriften nicht Abweichendes bestimmt wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, zu bestrafen. Beträgt jedoch der verkürzte Betrag weniger als 1000 Euro, ist der Strafbemessung ein verkürzter Betrag von 1000 Euro zugrundezulegen. Im Wiederholungsfall oder wenn dies erforderlich ist, um den Täter von weiteren Abgabenhinterziehungen abzuhalten oder der Begehung von Abgabenhinterziehungen durch andere entgegenzuwirken, darf neben der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen verhängt werden.
(4) Bei einem verkürzten Betrag von über 30.000 Euro ist die Abgabenhinterziehung von den ordentlichen Gerichten als Finanzvergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen.
(5) Der Versuch ist strafbar.
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