§ 4 K-AOG

K-AOG - Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, K-AOG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

§ 4

Haftung

 

Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe zuständig sind.

In Kraft seit 13.07.2010 bis 31.12.9999
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