§ 3 K-AOG

K-AOG - Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, K-AOG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

§ 3

Örtliche Zuständigkeit

 

Soweit die Abgabenvorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts anderes bestimmen, richtet sich diese

a)

in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes;

b)

in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll;

c)

in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

In Kraft seit 13.07.2010 bis 31.12.9999
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