§ 8 K-AOG Übergang des Steuergegenstandes

Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, K-AOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

KanalanschlussbeitragsEntscheidungen über Kanalanschluss-, WasseranschlussbeitragsWasseranschluss- und AufschließungsbeitragsbescheideAufschließungsbeiträge wirken auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe des Bescheidesder Entscheidung an den Rechtsnachfolger als vollzogen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 13.07.2010 bis 31.12.2013

KanalanschlussbeitragsEntscheidungen über Kanalanschluss-, WasseranschlussbeitragsWasseranschluss- und AufschließungsbeitragsbescheideAufschließungsbeiträge wirken auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe des Bescheidesder Entscheidung an den Rechtsnachfolger als vollzogen.

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