§ 15 JournG

JournG - Journalistengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf die am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisse der Redakteure Anwendung.

In Kraft seit 29.02.1920 bis 31.12.9999
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