§ 24 JournG

JournG - Journalistengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
  3. (3)Absatz 3Die Bezeichnung Abschnitt 1, die Überschrift zu § 1, die Bezeichnung Abschnitt 2 samt den §§ 16 bis 23 sowie die Bezeichnung Abschnitt 3, die Überschrift zu § 24 und § 24 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/1999, treten mit 1. September 1999 in Kraft. (Anm.: In der Aufzählung fehlt der Entfall der Überschrift des § 13 sowie die Bezeichnung § 24 Abs. 1.)Die Bezeichnung Abschnitt 1, die Überschrift zu Paragraph eins,, die Bezeichnung Abschnitt 2 samt den Paragraphen 16 bis 23 sowie die Bezeichnung Abschnitt 3, die Überschrift zu Paragraph 24 und Paragraph 24, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 1999,, treten mit 1. September 1999 in Kraft. Anmerkung, In der Aufzählung fehlt der Entfall der Überschrift des Paragraph 13, sowie die Bezeichnung Paragraph 24, Absatz eins,)
  4. (4)Absatz 4§ 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz BMVG etwas anderes angeordnet wird.Paragraph 8, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz BMVG etwas anderes angeordnet wird.
  6. (6)Absatz 6§ 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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